Fahrbahnmarkierungen

Präzise. Langlebig. Sicher.

Leistungen im Detail

Fahrbahn- und Flächenmarkierungen sorgen für Orientierung und Sicherheit – im Straßenverkehr, auf Parkplätzen oder in Industrieanlagen. Wir setzen Markierungen präzise um und passen sie individuell an die Anforderungen Ihrer Flächen an.

  • Parkplatz- und Stellplatzmarkierungen

  • Straßen- und Fahrbahnmarkierungen

  • Markierungen für Industrie- und Lagerflächen

Gesetzlichen Grundlagen & Abstände

Begründung

Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Haltverbot oder Parkverbot (Anlage 2 laufende Nummer 73 StVO).

Sie begründen kein selbständiges Verbot (Kapitel 5.2.1 RMS Teil 1).

Verkehrszeichen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).

Grenzmarkierung für Haltverbote oder Parkverbote – auch Zeichen 299 genannt – zählt zu den Markierungen (Anlage 2 laufende Nummer 73 StVO).

Markierungen sind Verkehrszeichen (§ 39 Absatz 5 StVO).

Damit dürfen Grenzmarkierungen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.

Dabei ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen (VwV-StVO zu §§ 39 bis 43).

Die Aufbringung einer Grenzmarkierung muss folglich sorgfältig abgewogen werden.

Abmessungen

Die Grenzmarkierungen für Haltverbote und Parkverbote bestehen für größere Flächen aus Schmalstrichen in Zick-Zack-Form (Kapitel 5.2.2 RMS Teil 1).

Bei größere Flächen verlaufen Grenzmarkierungen entlang der gesamten Verbotsstrecke oder werden im mittleren Teil unterbrochen (Kapitel 5.2.2 RMS Teil 1).

Abgeschlossen werden sie an beiden Enden durch Schmalstriche quer zur Fahrbahn (Kapitel 5.2.2 RMS Teil 1).

Zick-Zack-Linien sollten in der Regel eine Neigung von 50 Gon und eine Höhe zwischen 1,00 m und 2,00 m aufweisen (Kapitel 4.2.1 RMS Teil 2).

1 Gon entspricht 0,9 Grad.

Eine Neigung von 50 Gon entspricht demnach einer Neigung von 45 Grad.

Für kleinere Flächen ist die N-Form oder X-Form zu wählen (Kapitel 5.2.2 RMS Teil 1).

Zick-Zack-Linien, unterbrochene Zick-Zack-Linien, Grenzmarkierungen in N-Form und Grenzmarkierungen in X-Form werden mit einer Strichbreite von 0,12 m markiert (Kapitel 2.3 RMS Teil 1).

Zick-Zack-Linie

Zick-Zack-förmige Fahrbahnmarkierung zur Kennzeichnung eines Halt- oder Parkverbots
Kapitel 2.3 RMS Teil 1

Unterbrochene Zick-Zack-Linie

Unterbrochene Zick-Zack-Fahrbahnmarkierung mit BUS-Schriftzug zur Kennzeichnung eines Halteverbots für andere Fahrzeuge
Kapitel 2.3 RMS Teil 1

N-Form

N-förmige Fahrbahnmarkierung zur Kennzeichnung eines Halte- oder Parkverbots
Kapitel 2.3 RMS Teil 1

X-Form

X-förmige Fahrbahnmarkierung zur Kennzeichnung eines Halt- oder Parkverbots
Kapitel 2.3 RMS Teil 1